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   OLG Stuttgart, 24.10.2022 - 19 W 30/22   

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https://dejure.org/2022,37609
OLG Stuttgart, 24.10.2022 - 19 W 30/22 (https://dejure.org/2022,37609)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.10.2022 - 19 W 30/22 (https://dejure.org/2022,37609)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24. Oktober 2022 - 19 W 30/22 (https://dejure.org/2022,37609)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Bamberg, 24.03.2020 - 1 W 13/20

    Sofortiges Anerkenntnis bei Stufenklage - Maßgeblicher Zeitpunkt für den Anlass

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.10.2022 - 19 W 30/22
    Vielmehr kommt es für die Frage, ob ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO erfolgt ist, namentlich ob ein Beklagter keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, grundsätzlich auf das Verhalten des Beklagten vor der Erhebung der Stufenklage als solcher und nicht auf das Verhalten vor der jeweiligen Stufe an (vgl. zutreffend mit ausführlicher Begründung: OLG Bamberg, Beschluss vom 24. März 2020 - 1 W 13/20 -, Rn. 20, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 17 W 844/13 -, Rn. 7, juris; a. A. etwa ohne überzeugende Begründung: OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2009 - 2 W 28/09 -, Rn. 4, juris: bei Anerkenntnissen im Rahmen von Stufenklagen sei die Prüfung nach § 93 ZPO für jede Stufe gesondert vorzunehmen).

    Dies kommt etwa in Betracht, wenn der Kläger den Beklagten außergerichtlich unter Fristsetzung zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses sowie zur Zahlung aufgefordert hatte und der Beklagte hierauf nicht reagiert hat (OLG Bamberg, Beschluss vom 24. März 2020 - 1 W 13/20 -, Rn. 25, juris).

  • OLG Dresden, 11.10.2013 - 17 W 844/13
    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.10.2022 - 19 W 30/22
    Vielmehr kommt es für die Frage, ob ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO erfolgt ist, namentlich ob ein Beklagter keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, grundsätzlich auf das Verhalten des Beklagten vor der Erhebung der Stufenklage als solcher und nicht auf das Verhalten vor der jeweiligen Stufe an (vgl. zutreffend mit ausführlicher Begründung: OLG Bamberg, Beschluss vom 24. März 2020 - 1 W 13/20 -, Rn. 20, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 17 W 844/13 -, Rn. 7, juris; a. A. etwa ohne überzeugende Begründung: OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2009 - 2 W 28/09 -, Rn. 4, juris: bei Anerkenntnissen im Rahmen von Stufenklagen sei die Prüfung nach § 93 ZPO für jede Stufe gesondert vorzunehmen).

    Vielmehr liegt im Streitfall eine Reaktion der Beklagten, aus der die Klägerin hätte schließen können, dass die Beklagte tatsächlich auskunfts- und ggf. zahlungsbereit war (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 17 W 844/13 -, Rn. 8, juris), vor, da die Beklagte vorprozessual ein (vorläufiges) Nachlassverzeichnis - wie von der Klägerin verlangt - vorgelegt und zeitnah und ebenfalls vorprozessual ein Sachverständigengutachten zum Immobilienvermögen in Auftrag gegeben hat.

  • BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 3/04

    Begriff des sofortigen Anerkenntnisses bei Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.10.2022 - 19 W 30/22
    Für die Frage, ob die Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat, kommt es grundsätzlich auf ihr Verhalten vor dem Prozess an (BGH, Beschluss vom 8. März 2005 - VIII ZB 3/04 -, Rn. 5, juris).
  • OLG Köln, 27.03.2009 - 2 W 28/09

    Veranlassung zur Klageerhebung bei einer Stufenklage

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.10.2022 - 19 W 30/22
    Vielmehr kommt es für die Frage, ob ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO erfolgt ist, namentlich ob ein Beklagter keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, grundsätzlich auf das Verhalten des Beklagten vor der Erhebung der Stufenklage als solcher und nicht auf das Verhalten vor der jeweiligen Stufe an (vgl. zutreffend mit ausführlicher Begründung: OLG Bamberg, Beschluss vom 24. März 2020 - 1 W 13/20 -, Rn. 20, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 17 W 844/13 -, Rn. 7, juris; a. A. etwa ohne überzeugende Begründung: OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2009 - 2 W 28/09 -, Rn. 4, juris: bei Anerkenntnissen im Rahmen von Stufenklagen sei die Prüfung nach § 93 ZPO für jede Stufe gesondert vorzunehmen).
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